Ist eine Dusche als funktionale Einrichtung zu werten? Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auch undichte Fugen neben der Duschwanne als versicherter Leitungswasserschaden gelten. Der BGH fällte nun ein Urteil.
Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen Duschwanne und Wand sind kein versicherter Leitungswasserschaden, stellte der BGH klar.
Eine Wohngebäudeversicherer muss nicht für Nässeschäden aufkommen, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 236/20).
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, bei dem aufgrund des oben genannten Mangels ein Leitungswasserschaden entstanden war.
In der Vergangenheit waren undichte Fugen immer wieder ein Streitthema, das häufig durch Gerichte beurteilt und kontrovers entschieden wurde.
Nach Jahrzehnten dieser Uneinigkeit erging jedoch jetzt ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Eigentümerinnen und Eigentümer. Der BGH urteilte am 20.10.2021, dass ein Wohngebäudeversicherer nicht für Nässeschäden aufkommen muss, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen (IV ZR 236/20) und hob somit das zuvor gesprochenem Urteil des OLG Bamberg (27.08.2020 – 1 U 14/20) auf.
Sind die Auswirkungen auf die Regulierungspraxis der Gebäudeversicherer in der Praxis noch unklar, kann man aber aufgrund des immer weiter steigenden Schadenaufwands in der Gebäudeversicherung davon ausgehen, dass sich die Assekuranz am Urteil des BGH orientieren wird. Hinzu kommen mögliche Schäden am Hausrat der Bewohnerinnen und Bewohner.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert nach Schätzungen in dem Jahr 2020 ca. 3,3 Milliarden, die für Leitungswasserschäden bezahlt wurden. Geht man davon aus, dass, ein nicht unerheblicher Teil des Aufwandes durch schadhafte Fugendichtstoffe verursacht wird, ist mit einer zeitnahen Reaktion der Regulierer zu rechnen.
Wir haben bereits erfahren, dass erste Versicherer ihre Regulierer bereits auf die strikte Beachtung und Anwendung des Urteils in der Schadenhandhabung “einschwören”. Unsere Mitgliedsunternehmen sollen sich gedanklich und organisatorisch darauf vorbereiten, mit diesem Urteil im Markt agieren zu müssen.
Da abzuwarten ist, welcher Versicherer in welcher Konsequenz hier reagiert, bitten wir Sie bei gemachten Reaktionsbeobachtungen um direkte Mitteilung an unsere Geschäftsstelle unter: Burkhard Munk munk@fg-bau.de .
Über die Auswirkungen, die konkret auf die Mitgliedsunternehmen zu kommen und welche Handlungsempfehlungen wir als FSU aussprechen, informieren wir Sie zeitnah.