BGH-Urteil (Az: IV ZR 236/20).: Undich­te Fuge ist kein ver­si­cher­ter Leitungswasserschaden

Ist eine Dusche als funk­tio­na­le Ein­rich­tung zu wer­ten? Von der Beant­wor­tung die­ser Fra­ge hängt ab, ob auch undich­te Fugen neben der Dusch­wan­ne als ver­si­cher­ter Lei­tungs­was­ser­scha­den gel­ten. Der BGH fäll­te nun ein Urteil.

Näs­se­schä­den auf­grund einer undich­ten Fuge zwi­schen Dusch­wan­ne und Wand sind kein ver­si­cher­ter Lei­tungs­was­ser­scha­den, stell­te der BGH klar.

Eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer muss nicht für Näs­se­schä­den auf­kom­men, die aus einer undich­ten Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand ent­ste­hen. Das ent­schied nun der Bun­des­ge­richts­hof (Az: IV ZR 236/20).

Geklagt hat­te ein Ver­si­che­rungs­neh­mer, bei dem auf­grund des oben genann­ten Man­gels ein Lei­tungs­was­ser­scha­den ent­stan­den war.

In der Ver­gan­gen­heit waren undich­te Fugen immer wie­der ein Streit­the­ma, das häu­fig durch Gerich­te beur­teilt und kon­tro­vers ent­schie­den wurde.

Nach Jahr­zehn­ten die­ser Unei­nig­keit erging jedoch jetzt ein Urteil mit weit­rei­chen­den Fol­gen für Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer. Der BGH urteil­te am 20.10.2021, dass ein Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer nicht für Näs­se­schä­den auf­kom­men muss, die aus einer undich­ten Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand ent­ste­hen (IV ZR 236/20) und hob somit das zuvor gespro­che­nem Urteil des OLG Bam­berg (27.08.2020 – 1 U 14/20) auf.

Sind die Aus­wir­kun­gen auf die Regu­lie­rungs­pra­xis der Gebäu­de­ver­si­che­rer in der Pra­xis noch unklar, kann man aber auf­grund des immer wei­ter stei­gen­den Scha­den­auf­wands in der Gebäu­de­ver­si­che­rung davon aus­ge­hen, dass sich die Asse­ku­ranz am Urteil des BGH ori­en­tie­ren wird. Hin­zu kom­men mög­li­che Schä­den am Haus­rat der Bewoh­ne­rin­nen und Bewohner.

Der Gesamt­ver­band der deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) bezif­fert nach Schät­zun­gen in dem Jahr 2020 ca. 3,3 Mil­li­ar­den, die für Lei­tungs­was­ser­schä­den bezahlt wur­den. Geht man davon aus, dass, ein nicht uner­heb­li­cher Teil des Auf­wan­des durch schad­haf­te Fugen­dicht­stof­fe ver­ur­sacht wird, ist mit einer zeit­na­hen Reak­ti­on der Regu­lie­rer zu rechnen.

Wir haben bereits erfah­ren, dass ers­te Ver­si­che­rer ihre Regu­lie­rer bereits auf die strik­te Beach­tung und Anwen­dung des Urteils in der Scha­den­hand­ha­bung “ein­schwö­ren”. Unse­re Mit­glieds­un­ter­neh­men sol­len sich gedank­lich und orga­ni­sa­to­risch dar­auf vor­be­rei­ten, mit die­sem Urteil im Markt agie­ren zu müssen.

Da abzu­war­ten ist, wel­cher Ver­si­che­rer in wel­cher Kon­se­quenz hier reagiert, bit­ten wir Sie bei gemach­ten Reak­ti­ons­be­ob­ach­tun­gen um direk­te Mit­tei­lung an unse­re Geschäfts­stel­le unter: Burk­hard Munk munk@fg-bau.de .

Über die Aus­wir­kun­gen, die kon­kret auf die Mit­glieds­un­ter­neh­men zu kom­men und wel­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen wir als FSU aus­spre­chen, infor­mie­ren wir Sie zeitnah.

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